Osteopathie
Werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen?Kurze Informationen dazu finden Sie nachfolgend
Bitte wenden Sie sich an ihre Krankenkasse in welchem Umfang die Kosten von Ihrer Krankasse übernommen werden. Ich erfülle alle vorgegebenen Voraussetzungen. Die meisten Gesetzlichen Krankenkassen setzen eine Ausbildung von mindestens 1350 Unterrichtsstunden voraus, ich habe 1680 Unterrichtsstunden innerhalb von 6 Jahren in der Osteopathieschule „Still-Academy“ absolviert.
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
Zeugnisse und Urkunden kann ich Ihnen bei Bedarf für Ihre Krankasse Vorort ausdrucken.
Preise
Dauer, Art & Kosten
Osteopathie 60min 100€
Kairos 60min 100€
Magnetfeld- Bemer® -Gefäßtherapie 20,50€
Aromatherapie 5-10€
Physiotherapie
Abrechnungen über Privatverordnungen sind möglich.
Die Behandlungskosten sind gleich vor Ort zu begleichen.
Bezahlung ist in Bar oder mit EC-Karte möglich.
Private Krankenversicherung
Die privaten Krankenkassen erstatten in den meisten Fällen die Kosten für osteopathische Behandlungen ganz oder anteilig.
Bei Abrechnungen durch private Versicherungen kann es zu preislichen Abweichungen kommen.
Physiotherapeutische Behandlung nach Absprache.
Zusatzversicherung Heilpraktikerleistungen
Die Kosten für osteopathische Behandlungen werden auch teilweise oder komplett übernommen, wenn Heilpraktikerleistungen über eine Zusatzversicherung vereinbart sind.
Gesetzliche Krankenversicherung
Seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes Anfang 2012 erstatten mittlerweile über 100 gesetzliche Krankenkassen anteilig die Kosten für Osteopathiebehandlungen. Die Grundlage zur Abrechnung ist eine Überweisung durch Ihren Arzt.
Eine Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen findest Du unter (Angaben ohne Gewähr):
https://www.osteokompass.de/de-patienteninfo-krankenkassen.html
Behandlungskosten bei Beihilfe
Eine Privatüberweisung eines Arztes ist nicht erforderlich, um die Kosten voll oder anteilmäßig erstattet zu bekommen. Auch hier sind Pauschalbeträge nicht gestattet.
Nach der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 13 wird bestätigt, dass die Leistungen von Heilpraktiker*innen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig sind.
Siehe
https://www.info-beihilfe.de
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